Keine Sicherheit ist nach Art. 99 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren (mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 243 Abs. 1 ZPO), im Scheidungsverfahren sowie im summarischen Verfahren (mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen; Art. 257 ZPO) zu leisten. 14.3 Es handelt sich vorliegend zwar um ein vereinfachtes Verfahren, jedoch liegt angesichts des Streitwerts von CHF 6‘000.00 eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 243 Abs. 1 ZPO vor (Streitwert bis CHF 30‘000.00), weshalb eine Sicherheitsleistung grundsätzlich möglich ist. 14.4 Art.