Nachdem das Bundesrecht für die erste sowie für die höchste Instanz umfassende Sicherstellungspflichten für diejenigen Parteien stipuliere, die ein Verfahren einleiten würden, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Sicherstellungspflicht auch bei Rechtsmitteln an die oberen kantonalen Instanzen habe vorsehen wollen, zumal dies in allen kantonalen Prozessordnungen entsprechend geregelt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin schreibe in ihrer Beschwerde, dass sie mit ihrem Einkommen knapp ihren Lebensunterhalt zu bestreiten vermöge, infolgedessen sie die Zahlung der Forderungen gemäss Entscheid vom 21. Juni 2018 sie in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde.