Die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei könne ohne betreibungsrechtliche Vorgänge auch dann erheblich gefährdet sein, wenn sie nachweislich einer gesetzlichen, vertraglichen oder ausservertraglichen Verpflichtung gegenüber stehe, die ihre Aktiven bei Weitem übersteige. Nachdem das Bundesrecht für die erste sowie für die höchste Instanz umfassende Sicherstellungspflichten für diejenigen Parteien stipuliere, die ein Verfahren einleiten würden, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Sicherstellungspflicht auch bei Rechtsmitteln an die oberen kantonalen Instanzen habe vorsehen wollen, zumal dies in allen kantonalen Prozessordnungen entsprechend geregelt gewesen sei.