Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO könne die beklagte Partei von der Klägerin eine Sicherstellung für die Parteientschädigung verlangen. Der Kautionsgrund sei gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO regelmässig dann gegeben, wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestünden. Die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei könne ohne betreibungsrechtliche Vorgänge auch dann erheblich gefährdet sein, wenn sie nachweislich einer gesetzlichen, vertraglichen oder ausservertraglichen Verpflichtung gegenüber stehe, die ihre Aktiven bei Weitem übersteige.