Es wäre auch einem Laien zuzumuten, zumindest eine rudimentäre schriftliche Stellungnahme einzureichen. Art. 223 Abs. 2 ZPO sei auf das vereinfachte Verfahren anwendbar, weshalb nach ungenutzter Frist ein Endentscheid getroffen werden könne, sofern die Angelegenheit spruchreif sei. Die gerichtliche Fragepflicht beziehe sich nur auf unklare bzw. ungenügende Parteivorbringen. Der Klagegrund sei vorliegend hinreichend substantiiert, womit die Vorinstanz zu Recht keine Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen habe feststellen können. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage ohne Durchführung einer Verhandlung beurteilt und gutgeheissen habe.