Die Beschwerdeführerin sei den dreifachen gerichtlichen Aufforderungen zur Einreichung einer Stellungnahme unentschuldigt nicht nachgekommen. Was von einer Partei behauptet und von der Gegenpartei nicht bestritten werde, dürfe das Gericht dem Entscheid als formelle Wahrheit zugrunde legen. Die Beschwerdeführerin habe anfangs Juli 2018 erstmals Stellung zur Klage genommen, aber keine Wiederherstellungsgründe geltend machen können. Der Klage lasse sich eine knappe, aber hinreichende Begründung entnehmen. Es wäre auch einem Laien zuzumuten, zumindest eine rudimentäre schriftliche Stellungnahme einzureichen.