Die Beschwerdeführerin sei der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2018 sogar eine zweite Nachfrist angesetzt, mit dem Hinweis, dass sie nach unbenütztem Ablauf der Frist ohne Durchführung einer Verhandlung einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei. Auch diese Verfügung sei der Beschwerdeführerin polizeilich zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei den dreifachen gerichtlichen Aufforderungen zur Einreichung einer Stellungnahme unentschuldigt nicht nachgekommen.