5 einer substantiierten Bestreitung ungenutzt verstreichen lassen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 beinhalte eine Frist zur Stellungnahme samt allfälligen Beilagen. Diese Verfügung sei von der Beschwerdeführerin nicht entgegen genommen worden. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2018 eine Nachfrist zur Einreichung der Stellungnahme angesetzt. Die Verfügung sei der Beschwerdeführerin polizeilich zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen.