223 i.V.m. Art. 219 ZPO) seien auf das vereinfachte Verfahren analog anwendbar. Bei Säumnis setze das Gericht der beklagten Partei ein kurze Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Unterbleibe die Stellungnahme auch innert der Nachfrist, so treffe das Gericht einen Entscheid, wenn die Sache spruchreif sei. Die Säumnisfolgen seien in der Nachfristansetzung anzudrohen. Die Beschwerdeführerin habe die sich ihr gebotenen Möglichkeiten