Aus den vorgenannten Angaben sowie aus den eingereichten Klagebeilagen sei es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen, die Angaben substantiiert zu bestreiten. Die eingereichte Klage erfülle die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt habe. Wenn die beklagte Partei trotz gültiger Fristansetzung die schriftliche Stellungnahme nicht fristgerecht einreiche, sei sie säumig. Die Säumnisfolgen des ordentlichen Verfahrens (Art. 223 i.V.m.