Dem Schreiben vom 24. April 2013 lasse sich insofern eine Sachverhaltsergänzung entnehmen, als die Beschwerdegegnerin im Begriff gewesen sei, eine Englandreise zu unternehmen und ihr folglich die Möglichkeit des Abkaufs von englischen Pfund mehr als gelegen habe sein müssen. Aus den vorgenannten Angaben sowie aus den eingereichten Klagebeilagen sei es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen, die Angaben substantiiert zu bestreiten.