13. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort geltend, die Tatsachenbehauptungen müssten so konkret formuliert und in Einzeltatsachen aufgegliedert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten durch die beklagte Partei möglich sei und Beweis darüber abgenommen werden könne. In der Klage seien angesichts der fehlenden Komplexität des Sachverhalts die wesentlichen Angaben zum Streitgegenstand angegeben worden. Die Formulierung der Klage ermögliche es der Beschwerdeführerin, die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 6‘000.00 dem Vertrag über den Verkauf von englischen Pfund zuzuordnen.