Die Vorinstanz hätte die Ausführungen des Beschwerdegegners nicht als formelle Wahrheit ihrem Entscheid zugrunde legen dürfen, sondern über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis führen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdegegner den rechtserheblichen Sachverhalt in seiner Klagebegründung nicht hinreichend substantiiert behauptet und auch nicht mit Beweisen zu belegen vermocht. Es sei kein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren erfolgt.