3 der Verfügung vom 28. Mai 2018 erfüllt. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine schriftliche Stellungnahme eingereicht habe, hätte die Vorinstanz nicht schliessen dürfen, dass die Beschwerdeführerin die Behauptungen des Beschwerdegegners nicht bestreite. Die Vorinstanz hätte die Ausführungen des Beschwerdegegners nicht als formelle Wahrheit ihrem Entscheid zugrunde legen dürfen, sondern über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis führen müssen.