4 Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien im Sinne von Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet hätten. Die Vorinstanz bejahe die Spruchreife des Verfahrens, lasse aber ausser Acht, dass die Verhandlungsmaxime im vereinfachten Verfahren durch die richterliche Fragepflicht durchbrochen werde. Diese erweiterte gerichtliche Fragepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz weder durch die Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme noch durch ihre Hinweise in Ziff. 3 der Verfügung vom 28. Mai 2018 erfüllt.