Deshalb sei die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch wegen der fehlenden Spruchreife hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 223 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Eine Spruchreife liege nur vor, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfüge, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit eines Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Voraussetzung sei zudem, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Es sei grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer