NP180002] vom 7. März 2018 zutreffend festgehalten, dass die Stellungnahme zu einer begründeten Klage nach Art. 245 Abs. 2 ZPO wegen der Laienfreundlichkeit des vereinfachten Verfahrens keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO darstelle, weshalb auch die strengen Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO im vereinfachten Verfahren nicht gelten würden. Die Vorinstanz habe Art. 245 und Art. 247 ZPO verletzt, indem sie es unterlassen habe, nach nicht erfolgter schriftlicher Stellungnahme eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Deshalb sei die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.