Die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen, woraufhin die Vorinstanz ihr eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt habe, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls ungenutzt habe verstreichen lassen. Gestützt auf BGE 140 II 450 [recte: BGE 140 III 450] hätten die Parteien auch im vereinfachten Verfahren Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Urteil NP18002 [recte: NP180002] vom 7. März 2018 zutreffend festgehalten,