245 Abs. 2 ZPO eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt statt zur mündlichen Verhandlung vorgeladen habe, habe sie einen Verfahrensfehler begangen. Selbst wenn eine begründete Klage vorgelegen hätte, hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen, woraufhin die Vorinstanz ihr eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt habe, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls ungenutzt habe verstreichen lassen.