Auch sei der Begründung der Klage nicht zu entnehmen, wann er der Beschwerdeführerin die englischen Pfund übergeben habe. Damit könne die Klagebegründung nicht als Begründung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO qualifiziert werden, weshalb die Vorinstanz die Parteien gestützt auf Art. 245 Abs. 1 ZPO unverzüglich zur mündlichen Verhandlung hätte vorladen müssen. Indem die Vorinstanz von einer Klage mit Begründung ausgegangen sei und gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt statt zur mündlichen Verhandlung vorgeladen habe, habe sie einen Verfahrensfehler begangen.