12. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der Beschwerdegegner habe in seiner Klage keine substantiierten Tatsachenbehauptungen aufgestellt und keine einzelnen Beweismittel zu den einzelnen Tatsachen bezeichnet. Weder die Mahnung vom 7. November 2012 noch die Betreibung vom 31. Januar 2013 oder das Schreiben vom 24. April 2013 würden den Bestand oder die Höhe der behaupteten Forderung oder die angeblich vereinbarte Rückerstattung belegen. Auch sei der Begründung der Klage nicht zu entnehmen, wann er der Beschwerdeführerin die englischen Pfund übergeben habe.