BSG 271.1]). 10.5 Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 10.6 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). 3 10.7 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.