10. 10.1 Angefochten wird vorliegend ein im vereinfachten Verfahren ergangener Endentscheid eines Regionalgerichts mit einem Streitwert von CHF 6‘000.00. 10.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Nicht berufungsfähige Endentscheide sind gemäss Art. 319 Bst. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Angesichts des Streitwerts von unter CHF 10‘000.00 ist vorliegend die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel.