Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Rechtsfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO anzuhalten, für die mutmasslichen Parteikosten des Klägers, ausmachend CHF 1‘500.00 Prozesskostensicherheit zu leisten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 8. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 2018, pag. 171). 9. Rechtsanwältin B.________ reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 ihre Kostennote zu den Akten (pag. 175 ff.). II.