Anwendbarkeit von Art. 223 Abs. 2 ZPO im vereinfachten Verfahren Art. 223 Abs. 2 ZPO ist im vereinfachten Verfahren sinngemäss anwendbar. Wenn die beklagte Partei mit der Einreichung der Stellungnahme säumig ist, wird ihr auch im vereinfachten Verfahren zunächst eine kurze Nachfrist angesetzt. Geht innert der Nachfrist keine schriftliche Stellungnahme ein, so trifft das Gericht auch im vereinfachten Verfahren einen Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist. (E. 15.5) Erwägungen: I.