Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 534 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2019 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Referent), Oberrichter Studiger und Ober- richter Bettler Gerichtsschreiberin Eichenberger Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beklagte/Beschwerdeführerin gegen C.________ Kläger/Beschwerdegegner Gegenstand Forderung übrige Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 21. Juni 2018 (Verfahren Nr. CIV 18 1544) Regeste: Anwendbarkeit von Art. 223 Abs. 2 ZPO im vereinfachten Verfahren Art. 223 Abs. 2 ZPO ist im vereinfachten Verfahren sinngemäss anwendbar. Wenn die beklagte Partei mit der Einreichung der Stellungnahme säumig ist, wird ihr auch im verein- fachten Verfahren zunächst eine kurze Nachfrist angesetzt. Geht innert der Nachfrist keine schriftliche Stellungnahme ein, so trifft das Gericht auch im vereinfachten Verfahren einen Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist. (E. 15.5) Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 21. Juni 2018 (Verfahren Nr. CIV 18 1544, pag. 57 ff.) verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nach- folgend Beschwerdeführerin) zur Zahlung von CHF 6‘125.00 (CHF 6‘000.00 Forde- rung sowie CHF 125.00 Betreibungskosten) an C.________ (nachfolgend Be- schwerdegegner). Die Gerichtskosten von CHF 1‘200.00 wurden der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdeführerin wurde verurteilt, dem Kläger CHF 1‘200.00 für vorge- schossene Gerichtskosten zu ersetzen und ihm für das Schlichtungsverfahren die Kosten von CHF 400.00 zu erstatten. Es wurden keine Parteikosten gesprochen. 2. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 verlangte die Beschwerdeführerin fristgerecht die schriftliche Begründung des vorerwähnten Entscheids (pag. 63). 3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 7. Juli 2018 (pag. 67 ff.) Stellung zum Verfahren. 4. Die Entscheidbegründung datiert vom 8. Oktober 2018 (pag. 77 ff.). 5. Mit Eingabe vom 8. November 2018 (Postaufgabe am selben Tag, pag. 101 ff.) erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid vom 21. Juni 2018 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein gesetzeskonformes Verfahren durchzuführen und anschlies- send materiell neu zu entscheiden. 3. Der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 6. Der Instruktionsrichter wies den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Ver- fügung vom 12. November 2018 ab (pag. 139 f.). 2 7. Der Beschwerdegegner erstattete mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 (Postauf- gabe am selben Tag, pag. 149 ff.) die Beschwerdeantwort mit den folgenden An- trägen: 1. Die Beschwerde vom 8. November 2018 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beklagte/Beschwerdeführerin sei zur sofortigen Zahlung von CHF 6‘125.00 (CHF 6‘000.00 für die Forderung sowie CHF 125.00 für die Betreibungskosten), CHF 1‘200.00 für die Gerichts- kosten und CHF 400.00 für die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Entscheid CIV 18 1544 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. Juni 2018 an den Kläger/Beschwerdegegner zu verpflichten. 3. Die Beklagte/Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Rechtsfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO anzuhalten, für die mutmasslichen Parteikosten des Klägers, ausmachend CHF 1‘500.00 Prozesskostensicherheit zu leisten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 8. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (vgl. Verfügung vom 13. De- zember 2018, pag. 171). 9. Rechtsanwältin B.________ reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 ihre Kos- tennote zu den Akten (pag. 175 ff.). II. 10. 10.1 Angefochten wird vorliegend ein im vereinfachten Verfahren ergangener Endent- scheid eines Regionalgerichts mit einem Streitwert von CHF 6‘000.00. 10.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Nicht berufungsfähige Endentscheide sind gemäss Art. 319 Bst. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Angesichts des Streitwerts von unter CHF 10‘000.00 ist vorliegend die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. 10.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 10.4 Die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 10.5 Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 10.6 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). 3 10.7 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 11. Für den Entscheid über ein Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 12 Abs. 3 Bst. a EG ZSJ). Ein Kammerent- scheid erweist sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen als sinn- voll. III. 12. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der Beschwerdegegner habe in seiner Klage keine substantiierten Tatsachenbehauptungen aufgestellt und keine einzelnen Beweismittel zu den einzelnen Tatsachen bezeichnet. Weder die Mahnung vom 7. November 2012 noch die Betreibung vom 31. Januar 2013 oder das Schreiben vom 24. April 2013 würden den Bestand oder die Höhe der behaup- teten Forderung oder die angeblich vereinbarte Rückerstattung belegen. Auch sei der Begründung der Klage nicht zu entnehmen, wann er der Beschwerdeführerin die englischen Pfund übergeben habe. Damit könne die Klagebegründung nicht als Begründung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO qualifiziert werden, weshalb die Vorinstanz die Parteien gestützt auf Art. 245 Abs. 1 ZPO unverzüglich zur mündli- chen Verhandlung hätte vorladen müssen. Indem die Vorinstanz von einer Klage mit Begründung ausgegangen sei und gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt statt zur mündlichen Verhandlung vorge- laden habe, habe sie einen Verfahrensfehler begangen. Selbst wenn eine begründete Klage vorgelegen hätte, hätte eine mündliche Ver- handlung durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen, woraufhin die Vorinstanz ihr eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt habe, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls ungenutzt habe verstreichen lassen. Gestützt auf BGE 140 II 450 [recte: BGE 140 III 450] hätten die Parteien auch im vereinfachten Verfahren Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Urteil NP18002 [recte: NP180002] vom 7. März 2018 zutreffend festgehalten, dass die Stellungnahme zu einer begründeten Klage nach Art. 245 Abs. 2 ZPO wegen der Laienfreundlichkeit des vereinfachten Verfahrens keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO darstelle, weshalb auch die strengen Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO im vereinfachten Verfahren nicht gelten würden. Die Vorinstanz habe Art. 245 und Art. 247 ZPO verletzt, indem sie es unterlassen habe, nach nicht erfolgter schriftlicher Stellungnahme eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Deshalb sei die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch wegen der fehlenden Spruchreife hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 223 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Eine Spruchreife liege nur vor, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfüge, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit eines Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Voraussetzung sei zudem, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Es sei grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer 4 Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien im Sinne von Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet hätten. Die Vorinstanz bejahe die Spruchreife des Verfah- rens, lasse aber ausser Acht, dass die Verhandlungsmaxime im vereinfachten Ver- fahren durch die richterliche Fragepflicht durchbrochen werde. Diese erweiterte ge- richtliche Fragepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz we- der durch die Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme noch durch ihre Hinweise in Ziff. 3 der Verfügung vom 28. Mai 2018 erfüllt. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine schriftliche Stellungnahme eingereicht habe, hätte die Vorinstanz nicht schliessen dürfen, dass die Beschwerdeführerin die Behaup- tungen des Beschwerdegegners nicht bestreite. Die Vorinstanz hätte die Aus- führungen des Beschwerdegegners nicht als formelle Wahrheit ihrem Entscheid zugrunde legen dürfen, sondern über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis führen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerde- gegner den rechtserheblichen Sachverhalt in seiner Klagebegründung nicht hinrei- chend substantiiert behauptet und auch nicht mit Beweisen zu belegen vermocht. Es sei kein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verein- fachten Verfahren erfolgt. 13. Demgegenüber macht der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort gel- tend, die Tatsachenbehauptungen müssten so konkret formuliert und in Einzeltat- sachen aufgegliedert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten durch die beklagte Partei möglich sei und Beweis darüber abgenommen werden könne. In der Klage seien angesichts der fehlenden Komplexität des Sachverhalts die wesentlichen Angaben zum Streitgegenstand angegeben worden. Die Formulierung der Klage ermögliche es der Beschwerdeführerin, die vom Beschwerdegegner geltend ge- machte Forderung in der Höhe von CHF 6‘000.00 dem Vertrag über den Verkauf von englischen Pfund zuzuordnen. Der Beschwerdegegner begründe die Hingabe der englischen Pfund darüber hinaus mit einer von seinem Schwager organisierten und letztlich abgesagten Reise und der daraus für ihn resultierenden fehlenden Nutzungsmöglichkeit der Fremdwährung. Dem Schreiben vom 24. April 2013 lasse sich insofern eine Sachverhaltsergänzung entnehmen, als die Beschwerdegegnerin im Begriff gewesen sei, eine Englandreise zu unternehmen und ihr folglich die Möglichkeit des Abkaufs von englischen Pfund mehr als gelegen habe sein müs- sen. Aus den vorgenannten Angaben sowie aus den eingereichten Klagebeilagen sei es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen, die Angaben substanti- iert zu bestreiten. Die eingereichte Klage erfülle die Anforderungen an eine Be- gründung im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO, weshalb die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin zu Recht eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt habe. Wenn die beklagte Partei trotz gültiger Fristansetzung die schriftliche Stel- lungnahme nicht fristgerecht einreiche, sei sie säumig. Die Säumnisfolgen des or- dentlichen Verfahrens (Art. 223 i.V.m. Art. 219 ZPO) seien auf das vereinfachte Verfahren analog anwendbar. Bei Säumnis setze das Gericht der beklagten Partei ein kurze Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Unterbleibe die Stellungnahme auch innert der Nachfrist, so treffe das Gericht einen Entscheid, wenn die Sache spruchreif sei. Die Säumnisfolgen seien in der Nachfristansetzung anzudrohen. Die Beschwerdeführerin habe die sich ihr gebotenen Möglichkeiten 5 einer substantiierten Bestreitung ungenutzt verstreichen lassen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 beinhalte eine Frist zur Stellungnahme samt allfälli- gen Beilagen. Diese Verfügung sei von der Beschwerdeführerin nicht entgegen ge- nommen worden. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2018 eine Nachfrist zur Einreichung der Stellungnahme angesetzt. Die Ver- fügung sei der Beschwerdeführerin polizeilich zugestellt worden. Die Beschwerde- führerin sei der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekom- men. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2018 sogar eine zweite Nachfrist angesetzt, mit dem Hinweis, dass sie nach un- benütztem Ablauf der Frist ohne Durchführung einer Verhandlung einen Endent- scheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei. Auch diese Verfü- gung sei der Beschwerdeführerin polizeilich zugestellt worden. Die Beschwerdefüh- rerin sei den dreifachen gerichtlichen Aufforderungen zur Einreichung einer Stel- lungnahme unentschuldigt nicht nachgekommen. Was von einer Partei behauptet und von der Gegenpartei nicht bestritten werde, dürfe das Gericht dem Entscheid als formelle Wahrheit zugrunde legen. Die Beschwerdeführerin habe anfangs Juli 2018 erstmals Stellung zur Klage genommen, aber keine Wiederherstellungsgrün- de geltend machen können. Der Klage lasse sich eine knappe, aber hinreichende Begründung entnehmen. Es wäre auch einem Laien zuzumuten, zumindest eine rudimentäre schriftliche Stellungnahme einzureichen. Art. 223 Abs. 2 ZPO sei auf das vereinfachte Verfahren anwendbar, weshalb nach ungenutzter Frist ein En- dentscheid getroffen werden könne, sofern die Angelegenheit spruchreif sei. Die gerichtliche Fragepflicht beziehe sich nur auf unklare bzw. ungenügende Parteivor- bringen. Der Klagegrund sei vorliegend hinreichend substantiiert, womit die Vorin- stanz zu Recht keine Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehaup- tungen habe feststellen können. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage ohne Durchführung einer Verhandlung beurteilt und gutgeheissen habe. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO könne die beklagte Partei von der Klägerin eine Si- cherstellung für die Parteientschädigung verlangen. Der Kautionsgrund sei gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO regelmässig dann gegeben, wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestünden. Die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei könne ohne betreibungsrechtliche Vorgänge auch dann er- heblich gefährdet sein, wenn sie nachweislich einer gesetzlichen, vertraglichen oder ausservertraglichen Verpflichtung gegenüber stehe, die ihre Aktiven bei Wei- tem übersteige. Nachdem das Bundesrecht für die erste sowie für die höchste In- stanz umfassende Sicherstellungspflichten für diejenigen Parteien stipuliere, die ein Verfahren einleiten würden, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Si- cherstellungspflicht auch bei Rechtsmitteln an die oberen kantonalen Instanzen habe vorsehen wollen, zumal dies in allen kantonalen Prozessordnungen entspre- chend geregelt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin schreibe in ihrer Beschwer- de, dass sie mit ihrem Einkommen knapp ihren Lebensunterhalt zu bestreiten ver- möge, infolgedessen sie die Zahlung der Forderungen gemäss Entscheid vom 21. Juni 2018 sie in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Eine drohende Zah- lungsunfähigkeit sei ernst zu nehmen, zumal die Beschwerdeführerin diese selber hervorhebe. Es bestehe somit ein latentes Risiko für die Prozesskostensicherheit, welcher mit der Sicherstellung für die Parteientschädigung beizukommen sei. 6 IV. 14. 14.1 Der Beschwerdegegner verlangt, dass die Beschwerdeführerin anzuhalten sei, für die Parteikosten des Beschwerdegegners eine Prozesskostensicherheit im Umfang von CHF 1‘500.00 zu leisten, und macht unter Hinweis auf Art. 99 Abs. 1 Bst. d ZPO eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Sicherstel- lungsgrund geltend. 14.2 Die klagende Partei hat gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO auf Antrag der beklagten Partei für die Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Bst. a), zahlungsunfähig erscheint, namentlich, wenn ge- gen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlust- scheine bestehen (Bst. b), Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (Bst. c) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (Bst. d). Keine Sicherheit ist nach Art. 99 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren (mit Aus- nahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 243 Abs. 1 ZPO), im Scheidungsverfahren sowie im summarischen Verfahren (mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen; Art. 257 ZPO) zu leisten. 14.3 Es handelt sich vorliegend zwar um ein vereinfachtes Verfahren, jedoch liegt ange- sichts des Streitwerts von CHF 6‘000.00 eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 243 Abs. 1 ZPO vor (Streitwert bis CHF 30‘000.00), weshalb eine Sicherheitsleistung grundsätzlich möglich ist. 14.4 Art. 99 Abs. 1 ZPO will die in den Prozess gezwungene beklagte Partei für den Fall, dass das spätere Eintreiben einer Parteientschädigung aus bestimmten Gründen (Bst. a-d) schwierig erscheint, gegen das Risiko absichern, dass die ihr zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist (BGE 141 III 155 E. 4.3 S. 157). Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGE 141 III 554 E. 2.5.1 S. 558). 14.5 Obsiegt eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise, so muss sie grundsätzlich mit einer Berufung durch die Gegenpartei rechnen. Will sie diesfalls eine Sicherheitsleistung beantragen, so ist es ihr - um ihren Anspruch auf Sicherheit für die Parteikosten sicherzustellen - zumutbar, noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Berufung der Rechtsmittelinstanz ein Sicherstellungsgesuch einzureichen oder zumindest mitzuteilen, sie stelle im Falle einer Berufung ein Sicherstellungsgesuch. Geht bei der Rechtsmittelinstanz tatsächlich eine Berufung ein, so hat diese der Berufungsbeklagten eine kurze Frist zur Begründung ihres Gesuchs zu setzen und die Berufung der Berufungsbeklagten erst zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, wenn sie das Sicherstellungsgesuch nach Anhörung des Berufungsklägers abgelehnt hat oder die angeordnete Sicherheit geleistet wurde. Es ergibt sich bereits aus Art. 101 Abs. 2 ZPO, dass das Gericht zwar vorsorgliche Massnahmen schon vor Leistung der Sicherheit anordnen kann, das Verfahren im Übrigen aber e contrario bis zur Leistung der Sicherheit zu ruhen hat (BGE 140 III 159 E. 4.2.3 S. 165). Auch zwischen Einreichung des Gesuchs und 7 Entscheid über die allfällige Leistung einer Sicherheit ist es sinnvoll, vorläufig keine weiteren Parteikosten entstehen zu lassen, welche durch eine Sicherheitsleistung gerade gesichert werden sollen. Zu diesem Zweck hat die Rechtsmittelinstanz mithin die (fristauslösende) Zustellung der Berufung einstweilen aufzuschieben (BGE 141 III 554, mit Hinweis auf BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 ff.). 14.6 Der Beschwerdegegner obsiegte im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er mit einer Beschwerde durch die Gegenpartei rechnen musste. Es wäre ihm gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zumutbar gewesen, dem Obergericht noch vor Ablauf der Beschwerdefrist mitzuteilen, dass er im Falle einer Beschwerde ein Sicherstellungsgesuch einreichen werde. So hätte die Entstehung von unnötigen Parteikosten, welche im Zusammenhang mit der Beschwerdeant- wort entstanden sind, vermieden werden können. 14.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in einem bundesgerichtlichen Verfahren eine Sicherstellung nur für zukünftig entstehende Parteikosten verlangt werden, mithin für Kosten, die nicht bereits entstanden sind (Urteil des Bundesge- richts 4A_46/2015 vom 27. März 2015 E. 3, nicht publ. in: BGE 141 III 155, mit Hinweisen auf BGE 132 I 134 E. 2.2 S. 137 f.; 118 II 87 E. 2; 79 II 295 E. 3 S. 305; unter dem BGG: Urteile 2C_978/2012 vom 4. Mai 2013 E. 7, nicht publ. in: BGE 139 II 233; 4A_301/2011 vom 21. September 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 556; 5A_697/2010 vom 11. November 2010 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 4). Nach wohl herrschender Lehre gilt dies auch für ein Sicherstellungsbegehren in einem kantonalen Verfahren, das sich auf Art. 99 ZPO stützt, wobei die Frage vom Bundesgericht bisher noch nicht entschieden bzw. ausdrücklich offen gelassen wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2015 vom 27. März 2015 E. 3, nicht publ. in: BGE 141 III 155, vgl. dazu Urteil 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2, SJ 2014 I S. 101; vgl. auch VIK- TOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 99). Nach anderen Auffassungen sind zumindest die Kosten für die Rechtsschrift (z.B. die Klageantwort), worin der Antrag auf Kauti- on gestellt wird, ebenfalls eingeschlossen (SUTER/VON HOLZEN, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 99 sowie N. 9 zu Art. 100 ZPO), bzw. fehlt es überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage zur Beschränkung der Kaution auf noch nicht angefallenen Aufwand (STERCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 9 zu Art. 99 ZPO). Der wohl herrschenden Lehre folgend besteht im heutigen Zeitpunkt an der Beur- teilung des Gesuchs um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung kein Rechtsschutzinteresse mehr: Die Position des Beschwerdegegners liesse sich durch eine Gutheissung nicht verbessern. Die Beschwerdeantwort wurde bereits verfasst und die diesbezüglichen Kosten sind bereits entstanden. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Da im Moment, als der Beschwerdegegner das Gesuch um Prozesskostensicher- heit gestellt hat, noch nicht absehbar war, ob weitere Kosten anfallen würden (zweiter Schriftenwechsel; ggf. Noveneingaben), ist das Rechtsschutzinteresse erst im Laufe des Verfahrens entfallen. 8 Es hat somit kein Nichteintretens-, sondern ein Abschreibungsentscheid zufolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu ergehen. 15. 15.1 Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit Verfügung vom 19. April 2018 (pag. 19) eine Frist zur Stellungnahme an. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt (pag. 23). Daraufhin setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2018 eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Stellungnahme (pag. 25). Diese Verfü- gung konnte der Beschwerdeführerin polizeilich zugestellt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen innert Frist keine Stellungnahme einge- reicht hatte, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2018 eine Nach- frist von fünf Tagen zur Stellungnahme an (pag. 41). Mit der Nachfristansetzung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht ohne Durch- führung einer Verhandlung einen Endentscheid fällen werde, sofern die Angele- genheit spruchreif sei, und in diesem Fall die in der Klage erhobenen Tatsachen- behauptungen der klagenden Partei als unbestritten geltend würden und das Ge- richt diese dem Entscheid zu Grunde legen könne. Die Verfügung vom 28. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2018 polizeilich zugestellt (pag. 53). Die Beklagte liess auch die Nachfrist unbestrittenermassen ungenutzt verstrei- chen. Die Vorinstanz fällte daraufhin ohne Durchführung einer Hauptverhandlung am 21. Juni 2018 ihren Entscheid (pag. 57 f.), woraufhin die Beschwerdeführerin nach Erhalt desselben mit Schreiben vom 2. Juli 2018 (pag. 63) die schriftliche Be- gründung verlangte und im Anschluss daran mit Schreiben vom 7. Juli 2018 (pag. 67 f.) Ausführungen zur Sache machte. In ihrem Schreiben vom 7. Juli 2018 (pag. 67 f.) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich gezwungen fühle, ihre Situation genauer zu beschreiben, und sie sich nicht auf das Schreiben des Gerichts gemeldet habe, weil sie diesen persönlichen «Seelenstriptease» habe vermeiden wollen. Sie sei sehr verliebt gewesen. Sie er- innere sich nur noch, dass er ihr vor ca. 15 Jahren einen Geldbetrag in englischen Pfund für ihre England-Reise gegeben habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie ihm das mit ihrem kleinen Lohn nicht zurückzahlen könne. Er habe ihr gesagt, dass sie eine dumme blöde Kuh sei. Sie solle das Geld behalten. Vom Gefühl her habe sie ihm einen Betrag zurückgegeben. 15.2 Im vereinfachten Verfahren kann die Klage unbegründet eingereicht werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Sie kann in den Formen von Art. 130 ZPO eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Die Klage muss jedoch die Be- zeichnung der Parteien, die Rechtsbegehren, die Bezeichnung des Streitgegen- stands, wenn nötig die Angabe eines Streitwerts, das Datum sowie die Unterschrift enthalten (Art. 244 Abs. 1 ZPO). Die klagende Partei ist im Gegensatz zum ordent- lichen Verfahren von der Pflicht befreit, die einzelnen Beweismittel zu den behaup- teten Tatsachen zu bezeichnen und kann sogar kommentarlos (und ohne Beila- genverzeichnis) Urkunden beilegen (FRAEFEL, Kurzkommentar Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 244 ZPO; BRUNNER/STEININGER, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, DIKE-Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 6 9 und 8 zu Art. 244 ZPO). Als Beilagen sind eine Vollmacht bei Vertretung, die Kla- gebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet wird, und die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, einzu- reichen (Art. 244 Abs. 3 ZPO). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Liegt jedoch eine begründete Klage vor, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO). 15.3 Eine begründete Klage im vereinfachten Verfahren muss laut Bundesgericht den Anforderungen an eine Klagebegründung gemäss Art. 221 ZPO genügen (BGE 140 III 450 E. 3.1 S. 451). Eine begründete Klage liegt dementsprechend vor, wenn die klagende Partei ihre Darstellungen so klar und umfassend, d.h. substantiiert, dargelegt hat, dass die beklagte Partei in geeigneter Form schriftlich dazu Stellung nehmen bzw. Beweis darüber abgenommen werden kann (MAZAN, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 245 ZPO; FRAEFELS, a.a.O., N. 4 zu Art. 245 ZPO, mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen einer begründeten und unbegründeten Klage ist nicht immer einfach. Eine blosse Umschreibung des Streitgegenstands und damit eine unbegründete Klage liegt vor, wenn die Kurzbegründung völlig rudimentär ist, so z.B. wenn die klagende Partei ausführt, «sie mache mit ihrer Klage Lohn aus dem beiliegenden Arbeitsvertrag geltend». Im Zweifel sollte auch eine Klage mit einer nur knappen Begründung als Klage mit Begründung behandelt und der beklagten Partei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt werden (HAUCK, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 245 ZPO). Gehen die Darstellungen in der Klage über eine blosse Umschreibung des Streitgegenstandes hinaus, so ist das Gericht verpflichtet, die Rechtsschrift als Klage mit Begründung zu behandeln und der Gegenseite Frist zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen (HAUCK, a.a.O., N. 9 zu Art. 244 ZPO). 15.4 Wenngleich die Klage nur dürftig begründet ist, enthält sie doch alle wesentlichen Elemente, welche für eine begründete Klage im vereinfachten Verfahren notwendig sind. Die Klage enthält die Bezeichnung der Parteien, die Rechtsbegehren («Die beklagte Partei sei zu verurteilen.» «Forderung: Rückerstattung von CHF 6‘000.00 plus Spesen», Rückforderung von ausgeliehenen englischen Pfund, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei), Angaben zum Streit- wert (CHF 6‘000.00 plus Spesen [Schlichtungsstelle CHF 400.00, Kosten Zah- lungsbefehl CHF 73.00 + CHF 52.00]), Ausführungen zum Streitgegenstand sowie Tatsachenbehauptungen («Forderung zur Rückzahlung des seinerzeit ausgeliehe- nen Betrags von engl. Pfund im Gegenwert von CHF 6‘000.00. Die engl. Pfund wurden ausgeliehen, weil ich diese im fraglichen Moment wegen einer abgesagten Reise [organisiert von meinem Schwager] gerade nicht nutzen konnte und auf die- se Weise Umtauschgebühren gespart werden konnten.»), die Bezeichnung einzel- ner Beweismittel («Protokoll Schlichtungsstelle Bern-Mittelland vom 30.1.18») so- wie das Datum und die Unterschrift. Als Beilage legte der Beschwerdegegner das Protokoll der Schlichtungsverhand- lung vom 30. Januar 2018 (Erteilung Klagebewilligung, KB 1), einen Nachweis über 10 eine nicht abgeholte Sendung (KB 2), den Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2012 (KB 3), eine letzte Mahnung an die Beschwerdeführerin vom 7. November 2012 (KB 4) sowie ein Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 24. April 2013 (KB 5) bei. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin um eine hinrei- chend substantiierte Klage, denn der Beschwerdegegner legte seine Tatsachenbe- hauptungen so klar und im notwendigen Umfang dar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Dass die Klagebe- gründung hinreichend war, zeigt sich denn auch im (erst nach Ergehen des erstin- stanzlichen Entscheids) eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2018, in welchem sie die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners substantiiert bestreiten konnte. Nur weil der Beschwerdegegner in seiner Klagebegründung keinen genauen Zeit- punkt der Übergabe des geltend gemachten Betrags erwähnte, führt dies nicht da- zu, dass es sich um eine unbegründete Klage handelt. Der Zeitpunkt der Übergabe ist in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend. Dass weder die vom Be- schwerdegegner beigelegte Mahnung vom 7. November 2012 noch die Betreibung oder das Schreiben des Beschwerdegegners vom 24. April 2013 den Bestand oder die Höhe der behaupteten Forderung oder die angeblich vereinbarte Rückerstat- tung zu belegen vermögen, trifft zu. Immerhin widersprechen diese Urkunden den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers aber auch nicht. Im Übrigen sind zwar die Beweismittel grundsätzlich bereits in der Klageschrift zu bezeichnen und den einzelnen Tatsachenbehauptungen zuzuordnen, doch ist es dem Kläger nicht verwehrt, weitere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in einem späteren Verhandlungsstadium (i.d.R. spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung) einzubringen (PAHUD, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, DIKE- Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 16 f. zu Art. 221 ZPO; vgl. auch KILLIAS, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 27, 29 und 31 zu Art. 221 ZPO). Werden in der Klage – wie vorliegend – nicht alle eingereichten Beweismittel erwähnt, sondern nur der Klage beigelegt, und fehlen zu diesen Beweismitteln in der Klage entsprechende Tatsachenbehauptungen und Verweise auf Beweismittel, so liegt allein deshalb keine unzureichende Klagebegründung vor. Vielmehr sind die in der Klage nicht erwähnten Beweismittel für die Entscheidfindung irrelevant, sofern die entsprechenden Tatsachenbehauptungen mit den entsprechenden Beweisofferten nicht vor Aktenschluss vorgebracht werden. 15.5 Umstritten ist, ob das Gericht gestützt Art. 223 Abs. 2 ZPO bei Spruchreife ohne weiteres einen Endentscheid fällen kann. Das Bundesgericht nahm in seinem Entscheid BGE 140 III 450 nicht Stellung zu dieser Frage. Im fraglichen Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass der Gesetzgeber mit dem in Art. 245 Abs. 2 ZPO enthaltenen Wort «zunächst» klar zum Ausdruck bringe, dass bei dieser Form des vereinfachten Verfahrens zunächst der erste Schriftenwechsel stattfinde und das Gericht dann entweder (sofern es die Verhältnisse erforderten [Art. 246 Abs. 2 ZPO]) einen (weiteren) Schriftenwechsel anordne oder zu einer Verhandlung vorlade (BGE 140 III 450 E. 3.2). Dementspre- 11 chend ist nach Auffassung des Bundesgerichts grundsätzlich auch im Falle einer schriftlich begründeten Klage zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf das Gericht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge zwar erst fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art. 236 ZPO), d.h. wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, und wenn das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. Doch hielt das Bundesgericht im besagten Entscheid nirgends fest, dass Art. 223 ZPO im vereinfachten Verfahren nicht analog Anwendung findet. Wenngleich das Bundesgericht im vorerwähnten Urteil weiter festhält, dass es grundsätzlich unzulässig sei, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien im Sinn von Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet hätten (BGE 140 III 450 E. 3.2), nimmt es dabei in keiner Weise auf den Säumnisfall Bezug. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid der II. Zivilkammer vom 7. März 2018 (NP 180002) fest, dass die Stel- lungnahme des Beklagten im vereinfachten Verfahren keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO sei und die strengen Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO nicht gel- ten würden. Zur Begründung dieser Auffassung nahm das Obergericht des Kan- tons Zürich weder zu den vorhandenen Lehrmeinungen noch zur kantonalen Rechtsprechung Stellung, sondern stützte sich fälschlicherweise auf BGE 140 III 450, welcher wie erwähnt bei Ausbleiben der Stellungnahme der Beklagten nach angesetzter Nachfrist gerade nicht einschlägig ist. Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens gelten für das ordentliche Verfah- ren sowie sinngemäss für alle anderen Verfahren, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). Eine gesetzliche Ausnahme betreffend Art. 223 ZPO ist für das vereinfachte Verfahren nicht vorgesehen. Dementsprechend ist der herrschenden Lehre zufolge auch Art. 223 ZPO auf die anderen Verfahrensarten anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Kantonsgericht St. Gallen bejaht ebenfalls die Anwendung von Art. 223 ZPO im vereinfachten Verfahren, denn es hielt in seinem Entscheid BE.2018.12 vom 26. Juni 2018 in E. 4b ausdrücklich fest, dass die Vorinstanz bei einer unbegründeten Klage im vereinfachten Verfahren bei Säumnis der Beklagten nicht einzig aufgrund der Vorbringen des Klägers an der Verhandlung einen materiellen Entscheid habe treffen dürfen, sondern die Beklagte im Sinne einer «zweiten Chance», wie sie die beklagte Partei sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im vereinfachten Verfahren bei begründeter Klage nach versäumter Klageantwort mittels einer kurzen Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 bzw. Art. 219 ZPO) erhalte, peremptorisch nochmals zur Hauptverhandlung hätte vorladen müssen. In seinem Entscheid BO.2017.17+18 der III. Zivilkammer vom 8./13. Dezember 2017 führte das Kantonsgericht St. Gallen zudem in E. 5a aus, dass der Stellungnahme im vereinfachten Verfahren prozessual die gleiche Bedeutung zukomme wie einer Klageantwort im ordentlichen Verfahren. 12 Auch in einem laienfreundlichen Verfahren kann erwartet werden, dass die beklagte Partei sich innerhalb der Frist bzw. Nachfrist schriftlich äussert, insbesondere wenn sie über die Folgen des Ausbleibens der Stellungnahme durch das Gericht belehrt wurde. Art. 245 ZPO spricht nicht von Klageantwort, sondern von einer schriftlichen Stellungnahme, womit der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass die Formerfordernisse der Klageantwort nach Art. 222 ZPO keine Anwendung finden, d.h. dass die formalen Anforderungen an die schriftliche Stellungnahme nicht zu hoch gesetzt werden sollten. Ein substantiiertes Bestreiten ist infolgedessen nicht nötig, um die Säumnisfolgen abzuwenden. Wenn die beklagte Partei jedoch mit der Einreichung der Stellungnahme säumig ist, wird ihr auch im vereinfachten Verfahren zunächst eine kurze Nachfrist angesetzt (ana- log Art. 223 Abs. 1 ZPO). Geht innert der Nachfrist keine schriftliche Stellungnahme ein, so trifft das Gericht auch im vereinfachten Verfahren einen Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist (analog Art. 223 Abs. 2 Satz 1 ZPO; HAUCK, a.a.O., N. 7 zu Art. 245 ZPO; vgl. auch MAZAN, a.a.O., N. 17 und 19 zu Art. 245 ZPO sowie N. 14 zu Art. 246 ZPO; BRUNNER/STEININGER, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 245 ZPO; PAHUD, a.a.O., N. 8 zu Art. 221 ZPO; a.M. FRAEFELS, a.a.O., N. 8 zu Art. 245 ZPO). Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Liegt Spruchreife vor, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei (PAHUD, a.a.O., N. 3 zu Art. 221 ZPO). Nicht spruchreif ist ein Verfahren insbesondere, wenn die Vorbringen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, so dass Anlass zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht besteht, oder wenn das Gericht an der Richtigkeit einer von der klagenden Partei vorgebrachten (unbestritten gebliebenen) Tatsache erhebliche Zweifel hat, so dass gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erhoben werden kann. Die Zweifel können insbesondere darauf gründen, dass die klägerische Darstellung den eingereichten Unterlagen widerspricht (PAHUD, a.a.O., N. 6 zu Art. 221 ZPO). 15.6 Wird wie vorliegend zufolge versäumter Stellungnahme eine vom Kläger behaupte- te Tatsache nicht bestritten, so gilt sie als unbestritten und es ist nicht mehr darü- ber Beweis zu führen, denn Gegenstand des Beweises können nur rechtserhebli- che streitige Tatsachen sein (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Da die beigelegten Urkun- den keine erheblichen Zweifel an den Tatsachenbehauptungen des Beschwerde- gegners erwecken und die Klagebegründung weder unklar, widersprüchlich, unbestimmt noch offensichtlich unvollständig ist, ging die Vorinstanz in zutreffender Weise von einem spruchreifen Verfahren aus. 15.7 Der Beschwerdeführerin war zuvor zwei Mal Gelegenheit zur Stellungnahme gege- ben worden. Dass die Beschwerdeführerin zu einer kurzen Stellungnahme in der Lage gewesen wäre, zeigt ihre erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- reichte Stellungnahme vom 7. Juli 2018, in welcher sie sich zu den Behauptungen des Beschwerdegegners äusserte und vorbrachte, sie habe die englischen Pfund für ihre England-Reise erhalten, doch habe der Beschwerdegegner gesagt, dass sie den Betrag nicht zurückzahlen müsse. Eine derart knappe Stellungnahme hätte den Anforderungen an eine Stellungnahme im vereinfachten Verfahren ohne weite- 13 res genügt. Die Beschwerdeführerin macht sodann keinen Wiederherstellungs- grund geltend. Da die Beschwerdeführerin die ihr angesetzte Frist und Nachfrist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess, haben die Vorbringen des Beschwer- degegners nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz als unbestritten zu gelten, zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 28. Mai 2018 ausdrücklich darauf hinwies, dass sie einen Entscheid fällen werde, sofern die An- gelegenheit spruchreif sei, in diesem Fall die in der Klage erhobenen Tatsachen- behauptungen der klagenden Partei als unbestritten gelten würden und das Gericht diese dem Entscheid zu Grunde legen könne. Dieser Hinweis der Vorinstanz war selbst für einen Laien wie die Beschwerdeführerin verständlich. 15.8 Das Gericht wirkt nach Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Bei Streitigkeiten, die streitwertunabhängig dem verein- fachten Verfahren unterstehen (Art. 243 Abs. 2 ZPO), sowie in miet-, pacht- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 hat das Gericht demgegenüber den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (MAZAN, a.a.O., N. 8 zu Art. 247 ZPO). Für gewöhnliche vermögensrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende gilt somit lediglich eine durch diese erweiterte Fragepflicht ab- geschwächte Verhandlungsmaxime, während die sog. soziale Untersuchungsma- xime auf die Fälle in Art. 247 Abs. 2 beschränkt ist (FRAEFEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 247 ZPO; BRUNNER/STEININGER, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 247 ZPO; MAZAN, a.a.O., N. 9 zu Art. 247 ZPO). Die richterliche Fragepflicht ist nur in Bezug auf rechtzeitig vorgebrachte Tatsachenvorbringen auszuüben (GLASL, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, DIKE-Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 56 ZPO; GEHRI, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 20187, N. 6 zu Art. 56 ZPO). Sie soll weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen, noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2011 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; GLASL, a.a.O., N. 35 zu Art. 56 ZPO; GEHRI, a.a.O., N. 3 und 14 zu Art. 56 ZPO). Die richterliche Fragepflicht führt somit nicht dazu, dass auch bei versäumter Stellungnahme und Spruchreife des Verfahrens eine Verhandlung durchzuführen wäre. 15.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine knapp hinreichend begründete Klage vorliegt, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin richtigerweise gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme aufforderte und nicht gleich zur Hauptver- handlung vorlud. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich auch innert der von der Vorinstanz angesetzten Nachfrist nicht vernehmen liess, ging die Vorinstanz zutreffenderweise von einem Säumnisfall sowie von einem spruchreifen Verfahren aus und erledigte das Verfahren zu Recht in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO. Es liegt somit kein Verfahrensfehler der Vorinstanz vor. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 14 V. 16. Beim Entscheid über die Sicherheitsleistung nach Art. 99 ZPO handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche keine gesonderten Gerichtskosten auslöst (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 14 zu Art. 99 ZPO). 17. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die vollumfänglich unterlie- gende Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 46 Abs. 1 des De- krets betreffend die Verwaltungskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]), zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvor- schuss von CHF 1‘000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 18. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Parteikosten zu ersetzen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten CHF 1‘500.00 erscheinen vorliegend nicht angemessen, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist. Ihm steht lediglich eine Um- triebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO zu. Angemessen er- scheint vorliegend im Hinblick auf die umfassende Beschwerdeantwort eine Partei- entschädigung in der Höhe von CHF 200.00. 15 Die Kammer entscheidet: 1. Das Verfahren betreffend Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschä- digung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vor- schuss verrechnet. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Anwältin - dem Beschwerdegegner Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 12. Februar 2019 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Eichenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwer- de ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben. 16