2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 3‘750.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 1‘500.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht CHF 2‘250.00 nachzuzahlen. Es erfolgt eine separate Rechnungsstellung. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 18‘231.00 (inkl. Auslagen ohne MWST) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz