Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrer Kostennote keinen Bezug auf die PKV und begründet namentlich das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 PKV nicht. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf das ordentliche Maximum von CHF 17‘700.00 gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 3 PKV festzusetzen. 19.6 Für die Auslagen kann praxisgemäss die beanspruchte Pauschale von 3 % zugesprochen werden. 19.7 Nicht berücksichtigt werden kann hingegen die geltend gemachte Entschädigung für die Mehrwertsteuer, da die Beschwerdegegnerin gemäss Unternehmens-