125 ZPO). 19.4 Geht es wie im vorliegenden Fall um die Anfechtung eines Entscheids der Vorinstanz in einem bereits (von der Vorinstanz) vereinigten Verfahren, erscheint die Zusammenrechnung der Streitwerte sachgerechter als eine weiterhin getrennte Betrachtungsweise. Angefochten ist ein einzelner vorinstanzlicher Entscheid (Anfechtungsobjekt) mit einer einzelnen Beschwerde. Anders als bei der GebV SchKG liegt der PKV auch keine schuldbetreibungs- und konkursrechtliche Betrachtungsweise zugrunde und sieht die PKV die Möglichkeit eines Zuschlags vor (Art. 9 PKV).