CHF 55‘500.00, davon 50 %). Erfolgte hingegen eine gesamtheitliche Betrachtung (ein angefochtener Entscheid, ein Beschwerdeverfahren), wovon offenbar auch die Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote ausgeht (vgl. pag. 637), beträgt die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ‒ ohne Berücksichtigung der Ausnahmeregelung von Art. 9 PKV ‒ maximal CHF 17‘700.00 (CHF 49‘200.00, davon 60 % = CHF 35‘400.00, davon 50 %). 19.3 Die Literatur ist sich in der Frage uneinig, inwiefern sich eine Verfahrensvereinigung auf die Prozesskosten auswirkt.