32 19.2 Bei analoger Anwendung des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern ergäbe sich für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von maximal CHF 5‘500.00 (CHF 11‘000.00 : 2), was den vorliegenden Verhältnissen offensichtlich nicht angemessen wäre. Das Maximalhonorar gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 3 PKV beträgt bei weiterhin getrennter Betrachtung der Arresteinsprachen CHF 27‘250.00 (CHF 7‘900.00 + CHF 35‘400.00 + CHF 49‘200.00 = CHF 92‘500.00, davon 60 % = CHF 55‘500.00, davon 50 %).