Die Zusammenfassung der drei Arresteinsprachen in einem einzigen Entscheid ändert daran nichts. 18.2 Die Gerichtskosten von CHF 3‘750.00 sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 1‘500.00 zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht demzufolge noch CHF 2‘250.00 nachzuzahlen. Der Beschwerdeführerin ist hierfür noch separat Rechnung zu stellen.