Die Spruchgebühr ist nicht gesamtheitlich festzusetzen, da sowohl dem angefochtenen Entscheid als auch dem Beschwerdeentscheid ‒ ungeachtet der erfolgten Verfahrensvereinigung ‒ schuldbetreibungs- und konkursrechtlich drei Arrestgesuche und -einsprachen zugrunde liegen und die GebV SchKG (als lex specialis im Anwendungsbereich des SchKG) auf dieser schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Betrachtungsweise beruht (ein Arrestgesuch = ein Arrestverfahren = eine Spruchgebühr). Die Zusammenfassung der drei Arresteinsprachen in einem einzigen Entscheid ändert daran nichts.