Angesichts des aussergewöhnlichen Umfangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten auf dieses (bei weitem nicht kostendeckende) Maximum von CHF 3‘750.00 festzulegen. Die Spruchgebühr ist nicht gesamtheitlich festzusetzen, da sowohl dem angefochtenen Entscheid als auch dem Beschwerdeentscheid ‒ ungeachtet der erfolgten Verfahrensvereinigung ‒ schuldbetreibungs- und konkursrechtlich drei Arrestgesuche und -einsprachen zugrunde liegen und die GebV SchKG (als lex specialis im Anwendungsbereich des SchKG) auf dieser schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Betrachtungsweise beruht (ein Arrestgesuch = ein Arrestverfahren