18. Für die Höhe der Gerichtskosten gilt die Begrenzung gemäss Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG. Die Maximalgebühr bei den Arresteinsprachen CIV 18 1592 und CIV 18 1598 beträgt somit je CHF 1‘500.00 und diejenige bei der Arresteinsprache CIV 18 1602 CHF 750.00, ausmachend total CHF 3‘750.00. 18.1 Angesichts des aussergewöhnlichen Umfangs des Verfahrens sind die Gerichtskosten auf dieses (bei weitem nicht kostendeckende) Maximum von CHF 3‘750.00 festzulegen.