31 hend nahm die Vorinstanz bei der Parteientschädigung ebenfalls eine getrennte Berücksichtigung der drei Arresteinsprachen vor, wobei sie die jeweiligen Maximalansätze gemäss Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern (Parteientschädigungen in Rechtsöffnungssachen; abrufbar unter: www.justice.be.ch > Zivilverfahren > Kreisschreiben) analog zur Anwendung brachte. Dieses Vorgehen blieb von beiden Parteien unbestritten und ist folglich nicht näher zu prüfen.