Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten jeweils auf den Maximalbetrag fest, d.h. für die Arresteinsprachen CIV 18 1592 und CIV 18 1598 je auf CHF 1‘000.00 und für das Arresteinspracheverfahren CIV 18 1602 auf CHF 500.00, ausmachend total CHF 2‘500.00. Die Anwendung des jeweils maximalen Tarifbetrags ist unter Berücksichtigung des Aktenumfangs ohne weiteres angebracht. Damit einherge-