Demnach beträgt die Spruchgebühr für einen erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert über 10‘000.00 bis CHF 100‘000.00 maximal CHF 500.00 und bei einem Streitwert über 100‘000.00 bis CHF 1‘000‘000.00 maximal CHF 1‘000.00. 15.6 Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten jeweils auf den Maximalbetrag fest, d.h. für die Arresteinsprachen CIV 18 1592 und CIV 18 1598 je auf CHF 1‘000.00 und für das Arresteinspracheverfahren CIV 18 1602 auf CHF 500.00, ausmachend total CHF 2‘500.00.