nerin auszublenden. Die vollumfängliche Auferlegung der Kosten des Arresteinspracheverfahrens an die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht zu beanstanden. 15.5 Die Gerichtskosten sind durch Art. 48 GebV SchKG beschränkt. Demnach beträgt die Spruchgebühr für einen erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert über 10‘000.00 bis CHF 100‘000.00 maximal CHF 500.00 und bei einem Streitwert über 100‘000.00 bis CHF 1‘000‘000.00 maximal CHF 1‘000.00. 15.6