Im vorinstanzlichen Verfahren CIV 18 1602 reduzierte sich der Betrag der Arrestforderung von CHF 16‘355.25 infolge Anrechnung der (einzigen) von der Vorinstanz anerkannten Gegenforderung um einen Betrag von CHF 8‘166.30 auf CHF 8‘188.95, d.h. um ca. 50 %. 15.4 Während die Forderungen der Beschwerdegegnerin überblickbar waren, brachte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Gegenforderungen ein, die den Umfang der Arrestforderungen betragsmässig weit übersteigen, von der Vorinstanz einzeln geprüft werden mussten und sich fast ausnahmslos als nicht stichhaltig erwiesen.