107 Abs. 1 Bst. f ZPO). 15.3 Die Beschwerdegegnerin reduzierte im vorinstanzlichen Verfahren CIV 18 1592 ihre Arrestforderung um den Anteil der Pauschalvergütung ab dem 14. März 2018, ausmachend CHF 124‘499.30 bei einem ursprünglichen Forderungsbetrag von CHF 643‘246.53, d.h. um rund 19 %. Im vorinstanzlichen Verfahren CIV 18 1602 reduzierte sich der Betrag der Arrestforderung von CHF 16‘355.25 infolge Anrechnung der (einzigen) von der Vorinstanz anerkannten Gegenforderung um einen Betrag von CHF 8‘166.30 auf CHF 8‘188.95, d.h. um ca. 50 %.