15. Ad vorinstanzliche Kostenverlegung 15.1 Die Beschwerdeführerin macht im Eventualstandpunkt geltend, infolge teilweisen Unterliegens hätte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin einen Teil der Kosten auferlegen müssen. 15.2 Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt. Das Gericht kann indessen von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Parteikosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst.