243) erachtete es die Vorinstanz bereits als nicht substantiiert behauptet, dass der Schliessplan unbrauchbar sei. Zudem enthalte das Dokument, auf das sich die Beschwerdeführerin stütze, um geltend zu machen, dass sämtliche mechanischen Schliessanlagen ersetzt werden müssten (GB 103), keine entsprechende Aussage. Die Kritik der Beschwerdeführerin an diesem Beweisergebnis der Vorinstanz (vgl. Beschwerde Rz 87) ist rein appellatorisch und vermag keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzutun. Die Berufung auf eine unrichtige Anwendung des Beweismasses (vgl. Beschwerde Rz 86