Im einschlägigen Anhang 5 des GMV (Ziffer 3) ist nicht geregelt, auf welchem System/Netzwerk die EDV-mässige Installation des Schliesssystems zu erfolgen hat. Somit ist es nicht willkürlich anzunehmen, dass eine Installation auf dem System der Beschwerdegegnerin durch den Vertrag nicht ausgeschlossen war. 14.1.5 Betreffend den Schadenersatz für die Auswechslung der gesamten mechanischen Schliessanlagen (Tabelle, Pos. 243) erachtete es die Vorinstanz bereits als nicht substantiiert behauptet, dass der Schliessplan unbrauchbar sei.