Betreffend den Schadenersatz Schliesssystem BIXI (Tabelle, Pos. 242) erachtete die Vorinstanz die Vertragswidrigkeit der Installation des Schliesssystems auf dem System/Netzwerk der Beschwerdegegnerin als nicht glaubhaft gemacht. Zudem sei der Zusammenhang des geltend gemachten Schadens mit der angeblich vertragswidrigen Installation nicht dargetan worden. Im einschlägigen Anhang 5 des GMV (Ziffer 3) ist nicht geregelt, auf welchem System/Netzwerk die EDV-mässige Installation des Schliesssystems zu erfolgen hat.