Bei den Positionen 222 bis 224 beruhen die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Kostenvoranschlägen mit einer Marge von +/- 15 %, was die Vorinstanz für das Glaubhaftmachen der Schadenshöhe als nicht ausreichend erachtete. Da es in diesen Fällen bereits am genügenden Nachweis der Kausalität fehlt (vgl. E. 14.1.2 oben), kann offen bleiben, ob der Schaden allenfalls im Umfang der unteren Grenze der Kostenvoranschläge glaubhaft gemacht wäre. 14.1.4 Betreffend den Schadenersatz Schliesssystem BIXI (Tabelle, Pos.