Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin für allfällige Instandsetzungsmassnahmen (CAPEX) kostenpflichtig gewesen wäre. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach es betreffend die Positionen 212, 213, 2142, 2143, 222, 223, 224 und 261 (vgl. Tabelle im Anhang) an der erforderlichen Kausalität fehle, sind unter diesen Umständen keinesfalls willkürlich. 14.1.3 Beim Ölbrenner (Tabelle, Pos. 251), der das Durchschnittalter um die Hälfte überschritten hat, verlangte die Beschwerdeführerin den Ersatz des Neuwerts; Anhaltspunkte für den Zeitwert lieferte sie keine.