Anhaltspunkte für die Feststellung, inwiefern die geltend gemachten Schäden (in reduziertem Umfang) tatsächlich Folgen von mangelhaftem Unterhalt sind, lieferte die Beschwerdeführerin keine. Aus dem GMV kann sodann keine Pflicht der Beschwerdegegnerin abgeleitet werden, im Rahmen ihrer Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten jegliche Folgen von Alter und äusseren Einflüssen bei den Gebäuden zu beseitigen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin für allfällige Instandsetzungsmassnahmen (CAPEX) kostenpflichtig gewesen wäre.