Der GMV trat wiederum erst am 1. Juli 2014 in Kraft und galt somit nur während weniger als vier Jahren. Dass die festgestellten Schäden allein auf mangelnden Unterhalt während dieser kurzen Vertragszeit zurückzuführen sind, erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Feststellung, inwiefern die geltend gemachten Schäden (in reduziertem Umfang) tatsächlich Folgen von mangelhaftem Unterhalt sind, lieferte die Beschwerdeführerin keine.