14. Ad Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin 14.1 Bei Schadenersatzforderungen müssen sämtliche Elemente (u.a. Kausalität und Schaden) kumulativ vorliegen. Ist auch nur ein einziges Element nicht glaubhaft gemacht, wirkt sich dies auf die gesamte Forderung aus. 14.1.1 Die Beschwerdeführerin verlangt von der Beschwerdegegnerin jeweils den Ersatz der vollständigen Kosten der angeblich erforderlichen Massnahmen (vgl. Tabelle,